Rechtsprechung zum Schulungsanspruch im Bereich Kommunikation
Schulungen zu Rhetorik und Kommunikation können – wie andere Spezialseminare auch – für die Tätigkeit des Betriebsrats gem. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner Grundsatzentscheidung vom 15.12.1995 (Aktenzeichen: 7AKR 670/94) ausdrücklich klargestellt! Seitdem haben sich immer mehr Gerichte dieser Ansicht angeschlossen.
Das Arbeitsgericht Bremen hält Schulungen in der Gesprächs- und Verhandlungsführung für die tägliche Arbeit des Betriebsrates für ebenso wichtig und notwendig wie Grundkenntnisse im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht (Beschluss vom 25.2.2000 - 1 BVGa 4/00). Auch das Arbeitsgericht Berlin hat sich in seiner Entscheidung vom 8.10.2010 (Az.: 28 BV 8298/10) in eindeutiger Weise zugunsten der Betriebsräte positioniert und betont, dass Rhetorik gewissermaßen zum Grund-Rüstzeug eines jeden Betriebsratsmitglieds gehört.
Nach Ansicht des Sächsischen Landesarbeitsgerichts benötigen aktive Betriebsratsmitglieder rhetorische Grundkenntnisse, um sich strukturiert und angstfrei gegenüber Belegschaft und Arbeitgeber äußern zu können. Wie jedes Betriebsratsmitglied allgemeine Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht benötigt, muss jedes Betriebsratsmitglied auch wissen, wie es die Anliegen der Belegschaft bei Gesprächen, Verhandlungen und Diskussionen am wirksamsten zur Geltung bringen kann. Nur nach einer professionellen Unterweisung auf einem entsprechenden Seminar ist der Betriebsrat in der Lage, sich auf Augenhöhe mit der rhetorisch versierten Arbeitgeberseite auseinanderzusetzen (Beschluss vom 22.11.2002 - 9 TaBV 17/02).
Sonderfall Betriebsversammlung
Besondere Bedeutung misst das LAG Hamm der Betriebsversammlung zu – dem größten Podium für den Betriebsrat. Ein Betriebsratsvorsitzender muss befähigt sein, vor der gesamten Belegschaft seine Rede kompetent und frei halten sowie professionell auf Vorwürfe des Personalleiters reagieren zu können (Beschluss vom 12.10.2009 - 13 TaBV 181/08, in der Sache bestätigt durch BAG, Beschluss vom 12.01.2011 - 7 ABR 94/09).
Auf die Begründung kommt es an!
Damit der Arbeitgeber die Kosten für ein Rhetorik- oder Kommunikationsseminar übernimmt, müssen Sie anhand von Beispielen konkrete Situationen aus Ihrem Betriebsratsalltag nennen können, bei denen es auf eine gute und zielführende Rhetorik ankommt. Zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber, wie vielseitig Ihr Aufgabenfeld ist und welche Ihrer Tätigkeiten eine entsprechende Präsentations- und Gesprächsführungskompetenz voraussetzen, wie z. B. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder Diskussionen im Gremium. Einfacher gestaltet sich die Begründung bei Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertretern. Aufgrund der besonderen Aufgabenstellung, wie beispielsweise der Leitung von Betriebsratssitzungen oder Betriebsversammlungen, werden dialogische Fähigkeiten in der Regel als Grundwissen anerkannt. Doch auch alle anderen Betriebsratsmitglieder sollten ihren Anspruch geltend machen!